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Berechnung der Tagessätze im Strafrecht

Montag, 21 Juli 2008 -
Seit dem 1. Januar 2007 kennt das schweizerische Strafrecht neben der bis dahin schon existierenden Busse als weitere Sanktion die Geldstrafe , die im Gegensatz zur Busse auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann. Der Täter wird zu einer seinem Verschulden angemessenen Anzahl von sog. Tagessätzen verurteilt. In einem zweiten Schritt setzt der Richter einen bestimmten Frankenbetrag als Tagessatz fest. Nach welchen Kriterien er dabei vorgehen muss, zeigt das Bundesgericht in einem neuen Leitentscheid auf.
Durchschnittliches Einkommen massgebend
Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet laut dem Urteil des Bundesgerichts «das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen». Massgebend ist im Rahmen des Nettoeinkommensprinzips die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zusätzlich zu Erwerbseinkommen aller Art werden also auch Zinsen, Dividenden, Renten oder Alimente berücksichtigt. In Abzug gebracht werden Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge, Berufsauslagen oder Geschäftsunkosten. Weiter sind familiäre Unterstützungspflichten zu berücksichtigen, soweit der Verurteilte diese tatsächlich bezahlt, denn die Bestrafung soll möglichst nicht die Angehörigen treffen.
In der Regel kann das Nettoeinkommen aufgrund der Steuerveranlagung ermittelt werden. Verdient aber ein Straftäter weniger, als er in zumutbarer Weise erarbeiten könnte, ist von einem höheren potenziellen Einkommen auszugehen. Verweigert er glaubhafte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, wird auf ein vermutliches Einkommen abgestellt.
Das Vermögen wird nicht berücksichtigt. «Die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst.» Das Vermögen ist allerdings dann zu berücksichtigen, wenn der Täter von der Substanz des Vermögens lebt.
(Quelle: BGE vom 17.3.08, 6B_366/2007 )


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