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Spenden versus Sponsoring: Was wie zu versteuern ist

Freitag, 14 Dezember 2007 -

Als Spenden gelten Zahlungen oder andere Zuwendungen, die unabhängig von einer bestimmten wirtschaftlichen Gegenleistung erfolgen. Sie müssen nicht versteuert werden. Sponsorengelder sind finanzielle Zuwendungen, die direkt einer Gegen­eistung zugeordnet werden können und sind zu versteuern. Bei Sponsorengeldern von kommerziell tätigen Unternehmen an Dritte darf in der Regel angenommen werden, dass ein Leistungstausch stattfindet. Durch die Nennung des Geldgebers wird nämlich dessen Image gefördert und eine steuerbare Werbeleistung erbracht.

Das Bundesgericht hat neu entschieden, dass es nicht mehr möglich ist, Zuwendungen in einen ‹Spenden-Teil› (nicht steuerbar) und einen ‹Sponsoren-Teil› zu splitten. Bei der Prüfung der Steuerbarkeit von Geldern sind folgende Aspekte zu beachten:

1. Beiträge an gemeinnützige Organisationen

Es gilt nicht als Gegenleistung, wenn eine gemeinnützige Organisation den Namen oder die Firma des Beitragszahlers in neutraler Form verwendet.

2. Beiträge von gemeinnützigen Organisationen

Ebenfalls keine Gegenleistung wird angenommen, wenn der Betrag von einer gemeinnützigen Gesellschaft kommt und der Name oder die Firma genannt wird.

3. Unterstützung in Form von geldwerten Leistungen

Die Zuwendungen können als Geldzahlung oder in geldwerter Form (z.B. Naturalien, Einsatz von Mitarbeitenden usw.) erfolgen. Beim Beitragsgeber kann dadurch die Eigenverbrauchssteuer ausgelöst werden.

4. Gemeinnützige Organisationen (Definition)

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

- alle Mitglieder, Gesellschafter und Organe verzichten auf die Verteilung des Reingewinns

- die Mittel sind unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken gewidmet.

- die Organisation übt eine Tätigkeit aus, die im Interesse der Allgemeinheit liegt und sie übt diese Tätigkeit uneigennützig aus. Selbsthilfeorganisationen sind z.B. keine uneigennützigen Gemeinschaften.



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