Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Besteuerung von
Beteiligungserträgen
Montag, 06 April 2009 -
Die wirtschaftliche Doppelbelastung entsteht dadurch, dass Gewinne von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zunächst bei der Gesellschaft mit der Gewinnsteuer und anschliessend die Dividende nochmals beim Anteilsinhaber mit der Einkommenssteuer besteuert werden.
Die meisten Kantone sehen für die Kantons- und Gemeindesteuern eine individuelle Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung vor (vgl. ABT informiert vom März und Juni 2008). Die Milderung kann auf dem Steuersatz (AG, ZH, sowie die meisten anderen Kantone) oder auf der Bemessungsgrundlage erfolgen (UR, ZG, Bund).
Per 01.01.2009 gilt nun auch eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der direkten Bundessteuer (Besteuerungsquote von 60%).
Die Kantone müssen bis spätestens am 01.01.2011 die individuellen Bedingungen an den Harmoni-sierungsbestimmungen anpassen. Konkret heisst dies, dass die notwendige Beteiligungsquote in allen Kantonen mindestens 10% vom Nominalkapital betragen muss. Die Höhe der Milderung hingegen kann weiterhin von Kanton zu Kanton variieren.
Das Rad bleibt jedoch nicht stehen. So wurde die Steuerbelastung im Kanton Zug von 70% auf 50% mit der Abstimmung vom 30.11.2008 auf Anfang 2009 gesenkt. Im Kanton Basel-Stadt, dem noch einzigen Deutschschweizer Kanton ohne Entlastung ist eine Volksinitiative am Laufen. Der Kanton Waadt hat am 08.02.2009 die Entlastung auf 70% gesenkt rückwirkend für 2009. In den verbleibenden welschen Kantonen dürfte der Druck zu einer Reduktion damit steigen. Aus steuerplanerischer Sicht kann es sinnvoll sein, die Dividenden auf mehrere Jahre zu verteilen um die Steuerprogression zu brechen.
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