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Neuerung bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen

Freitag, 07 Dezember 2007 -
Aufgrund der seit Juli 2003 geltenden Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission werden bei der Abwicklung von grenzüberschreitenden Zahlungen Name und Adresse des Auftraggebers (Kontoinhaber) angegeben. NEU wird zusätzlich die Konto-Nummer aufgeführt. Diese Neuerung wurde nötig, weil im Rahmen der geltenden Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus-Finanzierung die Mitgliedstaaten der FATF (Financial Action Tast Force) – zu denen auch die Schweiz zählt – und deren Finanzinstitute weltweit dazu verpflichtet sind, bei Zahlungsaufträgen bestimmte Angaben zu den daran beteiligten Personen zu machen.
Seit dem 1. Januar 2007 verlangt beispielsweise die EU, dass bei Geldüberweisungen an ein Finanzinstitut mit Sitz in der EU Name, Adresse und Kontonummer des Auftraggebers/Kontoinhabers angegeben werden. Zahlungsaufträge, welche diese Angaben nicht enthalten, dürfen damit von Banken in der EU und in weiteren Ländern nicht mehr ausgeführt werden.


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