Voraussetzung einer Betriebsstätte
Montag, 13 Oktober 2008 -
Ob die an der behaupteten Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit als „qualitativ und quantitativ wesentlich“ bezeichnet werden kann, ist weit auszulegen und bei einer Tätigkeit, die zum eigentlichen Geschäftsbetrieb gehört und nicht von ganz untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung ist, zu bejahen. Werden durch einen Arzt an seinem steuerrechtlichen Wohnsitz, der auch eine Betriebsstätte sein soll, keine patientenbezogenen Leistungen erbracht und gehen die Tätigkeiten zu Hause nicht über das hinaus, was insbesondere bei Angehörigen freier Berufe üblich ist, liegt keine Betriebsstätte vor.
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