Höchstabzüge für Beiträge anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Steuer-Jahr 2009
Montag, 27 April 2009 -
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von Fr. 79'560 auf Fr. 82'080 erhöht. Damit gelten für den Steuerabzug im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge
(Säule 3a) folgende Höchstabzüge:
● Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'566.-
● Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 32'832.-
Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.
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