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Nur der Gaunerlohn ist nicht zurückzugeben - neues BGE-Urteil

Montag, 10 November 2008 -
Erweist sich ein Vertrag als nichtig, weil er einen rechtswidrigen oder sitten­widri­gen Inhalt hat, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten, abgesehen vom Gaunerlohn. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das seine bisherige Praxis zur ungerechtfertigten Bereicherung aufgibt. Bisher konnte nämlich nichts von dem zurückgefordert werden, was auf der Basis eines rechts- oder sittenwidrigen Vertrags geleistet worden war.
Es ist laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Zivilrechtlichen Abteilung nicht ein­zusehen, weshalb die beiden an einem nichtigen Vertrag beteiligten Parteien un­terschiedlich behandelt werden sollen, je nachdem sie ihre Leistungen schon erbracht haben oder nicht. Bisher konnte nämlich derjenige, der seinen Teil noch nicht erbracht hatte, die bereits erfolgte Gegenleistung behalten, da eine Rück­forderung ausgeschlossen war.
(Quelle: BGE 4A 16/2008 und NZZ)


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