Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung
Dienstag, 01 April 2008 -Für den maximal möglichen Einkaufsbeitrag für die Vorsorgeeinrichtung, wird auch ein Vorbezug der Kapitalleistungen hinzugerechnet.
Aus dem Verbot der Doppelbesteuerung ergibt sich, dass das Altersguthaben, über welches die versicherte Person im Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts verfügt, bei der Berechnung des Einkaufsbeitrags in die neue Vorsorgeeinrichtung angerechnet werden muss. Damit kann sie sich bei Weiterarbeit nur in diejenigen reglementarischen Leistungen einkaufen, die den vorherigen Vorsorgeschutz übersteigt.
Quelle: Verwaltungsgericht Zürich
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