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Tatsächliche Trennung der ehelichen Gemeinschaft

Montag, 08 Dezember 2008 -
Nach der Praxis sind die Faktoren von in ungetrennter Ehe lebenden Paaren zur Festlegungen des Steuersatzes auch im internationalen Verhältnis zusammenzurechnen, auch wenn nur eine Ehegatte der schweizerischen Steuerhoheit unterworfen ist. Eine selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt nach DBG und nach StHG eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinn von Art. 137 und 175 f. ZGB oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Beide Ehegatten müssen über einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen. Erforderlich ist auch, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht, indem sich die Unterstützung des einen an den anderen Partner in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft. Vorliegend leben die Ehegatten zwar seit einigen Jahren faktisch getrennt, weil diese ihre pflegebedürftige Mutter betreut. Es wurde aber nicht geltend gemacht, die Ehe würde nicht mehr gelebt und sei gescheitert. Das Einkommen der im Ausland wohnenden Ehefrau ist deshalb zur Satzbestimmungen beizuziehen.
Bundesgericht, Februar 2008


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