Urkundenfälschung
Mittwoch, 20 Februar 2008 -Durch die Erstellung einer inhaltlich unrichtigen Bilanz zum Zweck der Steuerhinterziehung nimmt der Täter die Verwendung der Urkunden zur Täuschung vom Dritten zwangsläufig in Kauf, weshalb echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung vorliegt.
Quelle: Bundesgerichtsentscheid vom 10.10.07
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