Privatentnahme einer Geschäftsliegenschaft durch Ausbuchung
Montag, 24 November 2008 -
Vorliegend ist 1987 eine Liegenschaft im Zug eines Wechsels der buchmässigen Darstellung ausgebucht worden. Seither figurierte sie unter den „privaten Liegenschaften“. Auch der entsprechende Aufwand und Ertrag wurde klar unter dem Aufwand und Ertrag der Privatliegenschaften ausgewiesen. Da sich die buchhalterische Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen aus den eingereichten Unterlagen unzweideutig ergab, ohne dass etwas Wesentliches verschwiegen oder vertuscht worden ist, wäre die Steuerbehörde in der Lage und damit auch gehalten gewesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerliche Kapitalgewinn zu veranlagen.
Verwaltungsgericht Aargau, Dezember 2007
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