Neuerung im Gesellschaftsrecht
Dienstag, 29 Januar 2008 -Mit der Revision des Gesellschaftsrechts wird das GmbH- und AG-Recht modernisiert und die Revisionspflicht neue geregelt. Gleichzeitig mit diesen Neuerungen tritt per 1. Januar 2008 die totalrevidierte Handelsregisterverordnung in Kraft.
Sowohl eine AG wie auch eine GmbH können durch eine Person gegründet werden. Die bisherige Bestimmung, dass zur Gründung mehrere Gesellschafter nötig sind, entsprach nicht mehr der Realität und wurde somit zu Recht fallen gelassen.
Bisher musste der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und schweizerischem Bürgerrecht bestehen und mindestens ein zur Vertretung befugtes Verwaltungsratsmitglied bzw. einer der Geschäftsführer musste in der Schweiz wohnhaft sein. Neu muss nur noch eine Person, die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, in der Schweiz Wohnsitz haben. Dies kann ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen nicht mehr Aktionäre sein, d.h. das Erfordernis einer „Pflichtaktie“ wird in Zukunft verzichtet.
Während jede AG bisher die ordentliche Revision verpflichtet war, bestimmt das OR neu, welche Gesellschaften der ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf eine Revision verzichtet werden. Welche dieser drei Möglichkeiten zur Anwendung kommt, entscheidet nicht mehr die Rechtsform, sondern bestimmte Grössen wie z.B. die Höhe der Bilanzsumme. Es besteht keine Übergangsfrist. Die neuen Bestimmungen gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit Inkrafttreten des Gesetzes oder danach beginnt. Beim Handelsregisteramt sind entweder die Revisionsstelle und die Art der Revision oder der Verzicht auf die Revision anzumelden. Nimmt die Gesellschaft eine entsprechende Anmeldung nicht vor, wird das Handelsregisteramt beim Gericht auf Beseitigung dieses Organisationsmangels klagen.
Im GmbH-Recht gibt es eine wichtige Neuregelung der Haftung. Unter geltendem Recht geht die Haftung der Gesellschafter über die Stammeinlage hinaus bis höchstens zum Betrag des eingetragenen Stammkapitals. Ab Januar 2008 haftet allein das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. die persönliche Haftung fällt grundsätzlich weg. Eine Ausnahme besteht, wenn die Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen. Die Gesellschafter haften nur für Nachschüsse, die mit den eigenen Stammanteilen verbunden sind.
Bis jetzt musste jeder Gesellschafter mindestens 50% seiner Stammeinlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken. Neu muss das Stammkapital voll liberiert werden. Für GmbH’s, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gegründet wurden und deren Kapital nur teilweise einbezahlt ist, besteht eine Übergangsbestimmung bis Ende 2009. Während dieser Zeit haften die Gesellschafter noch nach dem bisherigen Recht. Erst nach vollständiger Liberierung fällt die persönliche Haftung dahin.
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