Rechnungslegung
Montag, 21 Dezember 2009 -I. Opting-out
Das Eidgenössische Amt für Handelsregister (EHRA) hat seine Praxishinweise zum Opting-out in der Pressemitteilung vom 02. Juli 2009 präzisiert. Die Praxismitteilung ist abrufbar unter:
Die wesentlichen Aussagen der Praxismitteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr und wollen die Gesellschafter für das Jahr 2008 auf die eingeschränkte Revision verzichten, so muss das Opting-out bis zum
30. Juni 2009 vor der Genehmigung des Jahresrechnung 2008 beschlossen worden sein. Die Anmeldung zur Eintragung dieses Opting-outs darf auch nach dem 30. Juni 2009 beim Handelsregisteramt eingereicht werden.
Wird eine nicht geprüfte Jahresrechnung ohne vorangehendes Opting-out von GV genehmigt, so ist der betreffende Beschluss nichtig, da der erforderliche Revisionsbericht fehlt (vgl. Art. 731 Abs. 3 OR). In diesem Fall muss die GV die Genehmigung der Jahresrechnung wiederholen. Damit die GV die Jahresrechnung 2008 rechtswirksam genehmigen kann, muss diese entweder von einer seitens der GV gewählten zugelassenen Revisionsstelle geprüft worden sein oder vorgängig ein Opting-out beschlossen worden sein.
Hat eine Gesellschaft bis am 30. Juni 2009 weder eine zugelassene Revisionsstelle noch ein Opting-out zur Eintragung angemeldet, so darf das Handelsregisteramt davon ausgehen, dass der Gesellschaft ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ fehlt und folglich ein Mangel in der Organisation vorliegt.
Es ist davon auszugehen, dass diese Praxismitteilung auch für die kommende Berichts- und Prüfungssaison so angewendet werden wird.
II. Prüfung von Bilanzen während des Liquidationszeitraums
Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu erstellen (Art. 743 Abs. 5 OR). Diese Bilanzen sind von der Revisionsstelle, die ungeachtet der Liquidation im Amt bleibt, nach den Regeln der ordentlichen bzw. eingeschränkten Revision zu prüfen. Es gelten die Vorschriften von Art. 727 ff OR.
Auf den Zeitpunkt der Liquidationseröffnung ist eine Liquidations-Eröffnungsbilanz zu erstellen (Art.742 Abs. 1 OR). Zum Abschluss der Liquidation wird in der Regel eine Liquidations-Schlussbilanz erstellt. Eine Prüfungspflicht ist im Obligationenrecht nicht vorgesehen.
Jedoch sollte eine Prüfung dieser Bilanzen insbesondere vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels des Gläubigerschutzes – durchgeführt werden. Sollte eine Prüfung von Eröffnungs- bzw. Schlussbilanz erfolgen, so gelten die Vorgaben des PS 800 (Spezialprüfung). Die Prüfung ist dann so zu planen und durchzuführen, dass der Wirtschaftsprüfer eine Zusicherung hohen Grades („high assurance“) geben kann. Zu beachten ist in den Fällen der Liquidation zudem, dass die Pflichten im Zusammenhang mit Art. 725 OR weiterbestehen.
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