Neue Gesetzgebung - Beteiligungen
Freitag, 02 März 2007 - Gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wurde jedoch in gewissen Fällen von der Steuerbehörde verneint.Aufgrund des Bestrebens um mehr Rechtssicherheit nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 11.06.2004 setzte der Bundesrat die dringenden Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung zur indirekten Teilliquidation und zur Transponierung per 01.01.2007 in Kraft:
Als Ertrag aus beweglichem Vermögen werden besteuert:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Grundkapital einer Gesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war;
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5% am Grundkapital einer Gesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt.
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