Kinder- und Versicherungsprämien-
abzug bei unverheirateten Eltern
Montag, 16 Februar 2009 -
Bei unverheirateten Eltern ist derjenige Elternteil berechtigt, den Kinderabzug und die daran gekoppelte Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien geltend zu machen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. Bei unverheirateten Eltern, die mit gemeinsamen Kindern, aber ohne gemeinsame elterliche Sorge im Sinn von Art. 298a ZGB im Konkubinat zusammenleben, gilt – falls ein Elternteil gestützt auf einen Unterhaltsvertrag gemäss Art. 287 ZGB Kinderalimente entrichtet – der die Alimente empfangende Elternteil als für den Kinderunterhalt sorgend; fliessen keine Kinderalimente, gilt derjenige Elternteil als für den Kindsunterhalt sorgend, der über die alleinige elterliche Sorge gemäss Art. 296 ff. ZGB verfügt. Im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge nach Massgabe von Art. 298a ZGB ist kontrovers, wem der Kinderabzug und die Erhöhung des Versicherungsprämienabzugs zu gewähren sind. Im zu beurteilenden Fall steht die elterliche Sorge allein Y., der Mutter von Z. zu, weshalb nur sie zum Kinderabzug (und zur Geltendmachung der Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien) berechtigt ist. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Akten zur Vornahme der Veranlagung von X. ohne Kinderabzug und ohne Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien zum – nicht bestrittenen – Verheiratetentarif.
Verwaltungsgericht Bern, Februar 2008
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