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Kaufpreis eines Grundstücks im Grundbuch einsehbar

Freitag, 26 Januar 2007 - Eigentlich gehört der Kaufpreis eines Grundstücks nicht zu den Elementen im Grundbuch, die ohne Nachweis eines Interesses an jedermann herausgegeben werden müssen. Weil aber die Kantone die Veröffentlichung der Grundstückgeschäfte vorsehen können, muss neu der Kaufpreis auf Anfrage hin bekannt gegeben werden. Das Bundesgericht entschied, dass wenn ein wirtschaftliches, rechtliches oder persönliches Interesse geltend gemacht wird, dann muss der Kaufpreis bekannt gegeben werden. Reine Neugier dagegen reicht nicht aus.

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