Unternutzungsabzug
Dienstag, 16 August 2011 -
Der Unternutzungsabzug wird in zwei Fällen gewährt: Entweder, wenn Eigentümer infolge Verminderung der Wohnbedürfnisse Ihrer Familie noch einen Teil des Eigentums nützen, oder wenn das verfügbare Eigentum das Wohnbedürfnis unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse offensichtlich übersteigt. Der Abzug ist aber ausgeschlossen, wenn jemand von Anfang an eine zu grosse Wohnung erwirbt oder sich ein Kinderwunsch nicht verwirklicht. Für die Gewährung des Unter-nutzungsabzugs ist es nicht gleichbedeutend, ob die Kinder der Steuerpflichtigen aus dem Haus ausziehen oder deren Eltern, weil nicht die Förderung von Wohneigentum im Allgemeinen, sondern die Bewährung von bestehendem Eigentum bezweckt wird.
(Quelle: Verwaltungsgericht Zürich, 3. März 2010)
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