Internatskosten als Drittbetreuungskosten
Montag, 07 März 2011 -
Der Abzug der Kosten für die notwendige Kinderbetreuung durch Drittpersonen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Kosten durch reine Betreuungsarbeit entstanden sind. Kosten für die Ausbildung, die Verpflegung und die Unterkunft der Kinder sind als Lebenshaltungs-kosten steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Kosten für ein Internat kann jedoch auch ein Betreuungsanteil enthalten sein, welcher bei entsprechendem Nachweis steuerlich zum Abzug zugelassen wird.
Quelle: Steuergericht Basel-Land, 18. September 2009
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