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Rückgabepflicht beim Auftrag

Montag, 06 September 2010 -

Werden Aufträge angenommen, so ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was ihm infolge des Auftrags aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, jederzeit zu­rück­zugeben.

Der Auftrag gilt erst als beendet wenn die Rückgabepflicht erfüllt ist. Die Be­tei­ligten können also nicht mit der Rückgabe warten, bis das Honorar bezahlt ist. Das Gegenteil ist der Fall: das Honorar wird erst geschuldet, wenn die Rück­ga­bepflicht erfüllt ist.

Die Rückgabepflicht gilt auch für Unterlagen, Daten, Gegenstände usw., die der Be­auftragte von Dritten im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhalten hat.

Arbeits- oder Hilfsmittel wie z.B. Notizen, Skizzen, Berechnungen, usw., die der Beauftragte selber angefertigt hat, müssen nicht zurückgegeben werden. Han­delt es sich um Daten­sam­m­lungen, wie Programme oder Codes, so empfiehlt sich, schriftlich zu vereinbaren, wer welche Rechte an den Daten hat und wie vor­zugehen ist, wenn der Auftrag frühzeitig gekündigt wird.

Überlassene Unterlagen und Daten dürfen nur zum eigenen Gebrauch kopiert werden. Die Kopien müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vernichtet werden. Elektronische Datensätze sind so zu löschen, dass sie nicht re­kon­struierbar sind.

Das gilt auch, wenn das Auftragsverhältnis vorzeitig abgebrochen wird oder es gar nicht zu einem Auftrag kommt.

Stirbt der Auftraggber, so besteht die Rückgabepflicht auch gegenüber den Er­ben oder Rechtsnachfolgern.



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