Hauptsteuerdomizil von ledigen Wochenaufenthaltern
Montag, 16 April 2012 -
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, gewöhnlich stärker gewichtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden an den Familienort zurückkehren. Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf ledige Personen Anwendung; Eltern und Geschwister zählen ebenfalls zur Familien des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, bei Ledigen besonders streng gehandhabt. Es gilt der Grundsatz, dass das Hauptsteuerdomizil von ledigen Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt. Selbst bei allwöchentlicher Rückkehr an den Familienort, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen.
(Quelle: Bundesgericht, 2. November 2011)
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