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Das neue Steuerabkommen Schweiz - Deutschland
Zertifikat "Ansiedlung von EU-Unternehmungen in der Schweiz"
Abgeltungssteuer
Zertifikat
"Steuerabkommen Deutschland - Schweiz"

Was geschieht mit der MWST-Nummer eines verstorbenen Einzelunternehmers?

Montag, 02 April 2012 -

Mit dem Hinschied des Inhabers eines Einzelunternehmers endet zeitgleich auch dessen MWST-Pflicht. Es kommt zur Steuernachfolge auf die Erben und in der Folge ist für die Vorgänge ab dem Todestag die Erbengemeinschaft (einfache Gesellschaft) Steuersubjekt für die Mehrwertsteuer. Das würde bedeuten, dass die Erben – sofern aus dem Nachlass weiterhin MWST-relevante Leistungen erbracht werden – umgehend eine eigene MWST-Nummer beantragen und verwenden müssten. Dass dies unrealistisch ist, liegt auf der Hand.

In der Praxis führt die ESTV deshalb die MWST-Nummer der Einzelunternehmung während einem halben bis ca. einem ganzen Jahr weiter und ändert nur den Namen auf die Erbengemeinschaft.

Für betroffene Erben(gemeinschaften) bedeutet dies, dass sie der ESTV in einem ersten Schritt lediglich eine Namensänderung melden können. Die Löschung der MWST-Nummer der Einzelfirma kann zu einem späteren Zeitpunkt geordnet veranlasst werden.



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