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Garantie des verfassungsmässigen Richters

Montag, 25 Juni 2012 -

Art. 30 Abs. 1 BV verleiht dem Rechtssuchenden einen Anspruch auf ein durch formelles Gesetz geschaffenes Gericht. Nur untergeordnete fragen können an die Exekutive oder an die Justizbehörde zur Regelung delegiert werden. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Es soll damit verhindert werden, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters.
Wenn die Besetzung der Richterbank wie vorliegend mit sieben Richtern der Normalbesetzung entspricht, das Gesetz aber die Beschlussfähigkeit bereits bei Anwesenheit von fünf Richtern vorsieht, muss auch geregelt sein, wenn das Gericht mit weniger als sieben Mitgliedern entscheiden darf, um die korrekte Besetzung der Richterbank überprüfen zu können. Die Gründe für die Abweichung von der Normalbesetzung müssen den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Das kann durch Begründung im Urteil erfolgen, allenfalls kann die fehlende Begründung auf Ersuchen nachgereicht oder auch noch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht im Rahmen der Vernehmlassung vorgebracht und der Mangel auf diese Weise geheilt werden.
(Quelle: Bundesgericht, 17. November 2011)



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