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Negative Tatsachen sind wichtig

Montag, 18 April 2011 -

Einqualifiziertes Arbeitszeugnis darf und muss bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmenden auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind.
Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht einmal mehr festgehalten. Längere Arbeitsunterbrüche, auch krankheitsbedingte, sind im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer ins Gewicht fallen. Ohne Erwähnung würde ein falscher Eindruck über die erworbene Berufserfahrung entstehen. Dies gilt auch für Krankheiten, die einen starken Einfluss auf die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmenden hatten oder seine Eignung für die innegehaltene Stellung in Frage stellen, was einen sachlichen Grund für eine Kündigung bilden würde.



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