Gemeinsam zum Erfolg
English Deutsch Home
Kontakt

Züllig & Partner Treuhand AG
Mitglied des STV / ZTV
Bahnhofstrasse 9
CH-6340 Baar
Switzerland

Tel:  +41 (0)41 769 60 70
Fax: +41 (0)41 769 60 75

Persönliche Mitteilung ...

Das neue Steuerabkommen Schweiz - Deutschland
Zertifikat "Ansiedlung von EU-Unternehmungen in der Schweiz"
Abgeltungssteuer
Zertifikat
"Steuerabkommen Deutschland - Schweiz"

Bedingungen der straflosen Selbstanzeige

Montag, 22 Februar 2010 -

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbe­steue­rung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuer­hinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:

- keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;

- die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusam­menarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und

- die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der ge­schuldeten Nachsteuer bemüht.

Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt. (Quelle: Eidg. Finanz­departement)



Alle Artikel unter News anzeigen.