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Behinderungsbedingte Kosten. Mehrkosten der Ausbildung

Montag, 13 August 2012 -

Behinderungsbedingte Kosten der Steuerpflichtigen oder der von diesen unterhaltenen Personen sind abziehbar, wenn die Kosten als direkte Folge einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) anfallen. Dieses Gesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens. Während die Invalidenvorsorge und –versicherung vor allem die durch die Arbeitsunfähigkeit entstandene Erwerbsunfähigkeit abdeckt, geht es beim Behinderungsbegriff im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BV und des BehiG um die soziale und berufliche Integration behinderter Menschen als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft. Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob die in casu zum Abzug beantragten Kosten der Ausbildung des Sohnes der zum Abzug beantragten Kosten der Ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführer zum kaufmännischen Angestellten und Kaufmann mit Handelsdiplom VSH einer Massnahme zur Integration von körperlich, geistig und psychisch behinderten Menschen in die Gesellschaft dienen oder nicht.
Im Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 hat die EStV die Kriterien aufgestellt, wann die durch den Besuch einer Privatschule bedingten Mehrkosten als behinderungsbedingte Kosten zu verstehen sind. Solche Kosten liegen dann vor, wenn es sich beim Besuch der Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung der behinderten Person handelt. In casu war dies nicht der Fall, es konnte eine Lösung auf dem normalen Bildungsweg ohne zusätzliche Sondermassnahmen gefunden werden.
(Quelle: Bundesgericht, 16. Dezember 2011)



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