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Sinkende Mietzinsen bei rückläufiger Teuerung

Montag, 15 März 2010 -

Geschäftsmietverträge mit langer Laufzeit sind meistens indexiert. Von der Indexierung des Mietzinses profitiert dabei in der Regel der Vermieter, weil das Preisniveau längerfristig ansteigt und nur selten sinkt. Seit Sommer 2008 sinkt nun aber die Teuerung, gemäss BIGA-Teuerungsindex um 0.95%.

Der Vermieter hat somit eine Mietzinssenkung von rund 1% an den Mieter weiterzugeben. Indexklauseln, welche nur eine Steigerung berücksichtigen würden, wären rechtswidrig und könnten vom Mieter angefochten werden.

Mit dem Zusatz "Der Anfangsmietzins kann nicht unterschritten werden" sichert sich der Vermieter gegen unten ab, indem er den Anfangsmietzins zum Mindestmietzins erklärt. Laut Bundesgericht ist eine solche Klausel für diejenige Dauer des Mietverhältnisses gültig, während welcher der Vermieter den Miet­ver­trag nicht kündigen kann, also während der festen Vertragsdauer . Ändert sich der Mietvertrag nach Ablauf der festen Mietdauer zu einem unbefristeten Mietverhältnis, so wird eine solche Klausel aber unzulässig. Es ist deshalb empfehlenswert, eine solche Klausel bei Neuverhandlungen zu streichen.

Mietverträge die vor 2008 begannen und bereits eine Mietzinserhöhung erfahren haben, können jetzt mit einer Mietzinssenkung von rund 1% rechnen.

Mietzinsherabsetzung müssen vom Mieter schriftlich mit einem Gesuch beim Ver­mieter eingereicht werden.

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