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Besteuerung von Versicherungsleistungen. Subjektidentität im internationalen Doppelbesteuerungsrecht

Montag, 23 April 2012 -

Hinsichtlich der Frage, wann Versicherungsleistungen der Einkommenssteuer und wann der Erbschaftssteuer unterstehen, ist massgebend, ob die Leistung aus dem Vermögen des Erblassers stammt und somit bereits der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hatte. Wenn das bei Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital auf einem Sparvorgang beruht bzw. eine Rückzahlungskomponente enthält und damit auf Vermögen des Erblassers basiert, liegt nicht steuerbares Einkommen, sondern allenfalls ein der Erbschaftssteuer unterliegender Vorgang vor. Einmalige Zahlungen aus reinen Risikolebensversicherungen bilden demgegenüber stets Gegenstand der Einkommenssteuer und nicht der Erbschaftssteuer. Diese einkommenssteuerrechtliche Erfassung hängt nicht von der Existenz einer Begünstigungsklausel ab.
Bei den in casu zugeflossenen Versicherungsleistungen handelt es sich mit einer Ausnahme um Zahlungen aus reinen Risikoversicherungen und deshalb um einkommenswirksame Vorgänge. Nur die unter dem Titel <<non economic loss>> erfolgte Zahlung ist als Genugtuungsleistung steuerfrei, weil sie die Kompensation eines immateriellen Schadens bezweckt. Bezüglich der Zahlung für <<economic loss>> liegt indes keine Genugtuungsleistung vor. Sie bezweckt vielmehr den Ausgleich eines Vermögensschadens, welcher im Wesentlichen im Verlust des künftigen Erwerbseinkommens des Opfers besteht, und ist somit steuerbar.
Das DBA-USA 96 ist anwendbar, steht aber den festgestellten Steuerfolgen nicht entgegen. Versicherungsleistungen können als übrige Einkünfte ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Überdies liegt nach Auffassung des Bundesgerichts gar keine Doppelbesteuerung vor. Zwar scheinen die streitigen Versicherungsleistungen auch der USA-Bundesnachlasssteuer zu unterliegen. Es sind jedoch unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten von der Einkommenssteuer einerseits und der Nachlasssteuer andererseits betroffen und es gebricht somit an der Subjektidentität.
(Quelle: Bundesgericht, 1. Juli 2011)



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