Vorsteuervergütung in Deutschland mit weniger administrativem Aufwand
Montag, 01 Februar 2010 -Schweizer Unternehmen, die in Deutschland Vorsteuern erstattet haben wollen und nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Deutschland registriert sind bzw. registriert werden müssen (keine Umsätze in Deutschland), können sich die Vorsteuern mit einem sog. Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland (Schwedt/Oder) erstatten lassen.
Dieser Vergütungsantrag dauerte bis anhin sehr viel Zeit, er wurde oftmals auch aus rein formalen Gründen abgelehnt. Meistens lag der Ablehnungsgrund in der Unterschrift des Antragstellers. Denn das Bundeszentralamt wies die Erstattung zurück, wenn keine « eigenhändige Unterschrift » der Firma vorlag.
SwissVAT hat nun ein Verfahren gegen das Bundeszentralamt beim europäischen Gerichtshof geführt und ein positives Urteil erwirkt: Der Vergütungsantrag muss nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden. Es genügt vielmehr die Unterschrift eines Bevollmächtigten .
Schweizer Unternehmen, deren Vergütungsantrag vom Bundeszentralamt für Steuern wegen der fehlenden « eigenhändigen Unterschrift », insbesondere durch die Unterschrift eines Mitarbeiters, zurückgewiesen wurde, sollten gegen den Bescheid Einspruch einlegen. (Quelle: SwissVAT)
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