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Betrug im Internet nicht immer strafrechtlich geschützt

Montag, 26 Juli 2010 -

Wird im Internet bei Auktionen Waren gekauft oder verkauft, so hat sowohl der Bieter als auch der Anbieter eine gewisse Verantwortung, die Seriosität des an­de­ren zu prüfen.

Unterlässt das Opfer eines Betrugs die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen, so entfällt der Schutz des Betrugstatbestands. Es ist zum Beispiel fahrlässig, wenn der Bieter einer Internet­auktion die Seriosität eines professionellen Anbieters nicht überprüft, der noch keinerlei Bewertungen hat und eine direkte Vor­aus­zahlung verlangt, obwohl die Internetplattformen zum Schutz vor Betrugs­­­ver­suchen treuhänderische Zahlungsmodalitäten anbieten. (Quelle: BGE 6B_147/ 2009 vom 9.7.2009)



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