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MWST-Info 08 Privatanteile

Donnerstag, 12 Mai 2011 -
  1. Vom Unternehmen angestellte Aktionäre, Verwaltungs- und Stiftungsräte werden bei der MWST im Bereich der Privatanteile neu gleich behandelt wie die „normalen“ Arbeitnehmenden. Spezielle Regelungen gelten dagegen für Einzel- und Personenunternehmen.
  2. Das Gratis-GA für den Arbeitsweg des Arbeitnehmers führt beim Arbeitgeber neu nicht mehr zu einer MWST-Belastung. Dies gilt auch für die private Nutzung dieses GAs.
  3. Das Gratis-Geschäftsfahrzeug ausschliesslich für den Arbeitsweg führt neu ebenfalls nicht mehr zu einer MWST-Belastung des Arbeitgebers.
  4. Die Gratis-Verpflegung an das eigene Personal unterliegt der MWST zu den Sätzen der direkten Steuern. Dieser Betrag versteht sich inkl. MWST.
  5. Die Gratis-Unterkunft des eigenen Personal gilt (auch wenn diese Leistung die Voraussetzungen erfüllt, um als steuerbare Beherbergungs-Leistung zu qualifizieren) als ausgenommene Wohnungsvermietung und führt beim Arbeitgeber zu einer Vorsteuerkorrektur.
  6. Wird das Geschäfts-Fahrzeug vom Personal über den Arbeitsweg hinaus für private Zwecke genutzt, kann weiterhin die Pauschale von 0.8% des Anschaffungswertes (exkl. MWST) als Monatspauschale (inkl. MWST) abgerechnet werden. Da die Publikation nichts darüber sagt, was bei überwiegend privater Nutzung des Geschäftsfahrzeuges durch das Personal gilt, darf wohl geschlossen werden, dass auch da die Pauschale von 0.8% anwendbar ist. Bei Inhabern von Personenunternehmen dagegen sind bei überwiegend privater Nutzung des Geschäftsfahrzeuges die Vorsteuern der Fahrzeugkosten im Verhältnis der Privatnutzung zu korrigieren. Bei Werkstattwagen und Transportern muss die Gratis-Privatnutzung weiterhin nicht abgerechnet werden.
  7. Im Lohnausweis nicht zu deklarierende Gehaltsnebenleistungen sind künftig bei der MWST auch nicht zu beachten. Das betrifft: Halbtax, Reka-Checks, Geschenke bis CHF 500, private Nutzung von Geschäfts- Telefon und –Computer, Clubmitgliederbeiträge bis CHF 1'000, Verbandsbeiträge unbeschränkt, branchenübliche Warenrabatte, Veranstaltungskarten bis CHF 500, Reisekosten für Ehegatten, Beiträge an Kinderkrippen, Gratisparkplatz am Arbeitsort, Vorsorgeuntersuchungen und die Privatnutzung geschäftlicher Flugmeilen.
  8. Lebensmittelverkäufe aus Automaten sind neu immer zum reduzierten Steuersatz zu versteuern. Das gilt auch für die in einer Kantine oder einem Restaurant stehenden Verpflegungsautomaten.
  9. Die Steuerbelastung des Automatenstandplatzes entfällt nun ausdrücklich. Da diese Thematik schon bisher sehr umstritten war, darf davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich auch für die Vergangenheit keine Aufrechnungen mehr vorgenommen werden.
  10. Die vergünstigte oder die Gratisabgabe von Nahrungsmitteln aus Automaten führen nicht zu einer Deklaration im Lohnausweis und gelten somit als unentgeltlich. Der Vorsteuerabzug ist im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit möglich.
  11. Die verbilligte Abgabe der Verpflegung in der eigenen Kantine führt neu weder zu einer Umsatzaufrechnung noch zu einer Vorsteuerkorrektur.
  12. Bei der durch einen Dritten betriebenen Kantine besteht weiterhin eine Mindestabgeltung des Kantinenbetreibers für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur von 30% des Warenaufwandes (mit Küche) oder 15% des Warenaufwandes (ohne Küche).



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