Voraussetzungen der Fristwiederherstellung und der Revision
Montag, 07 März 2011 -
Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln. Überdies muss nach Wegfall des Hinderungsgrunds innert der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht werden. In casu ist die behauptete psychische Störung, die es dem Pflichtigen verunmöglicht hätte, vernunftgemäss zu handeln, schon vor Jahren weggefallen, als der wieder selbständig in Steuerangelegenheiten tätig geworden war. Ein Revisionsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Die Begründung einer Einstellungsverfügung im Nachsteuerverfahren (worin implizit eine Überbesteuerung festgestellt wurde) stellt keine erhebliche neue Tatsache dar. Ferner können Bestand und Vorliegen eines übergesetzlichen Revisionsgrundes vorliegend offen bleiben; seit Entdeckung der behaupteten krassen Überbesteuerung sind nämlich mehr als 90 Tage vergangen. Eine Einleitung des Revisionsverfahrens von Amtes wegen war nicht geboten, zumal der Revisionsgrund vom Pflichtigen bemerkt wurde, bevor die Behörde dafür Hinweise gehabt hatte.
Quelle: Verwaltungsgericht Zürich, 8. Juli 2009
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