Beiträge an die Säule 3a bei Bezug einer IV-Rente
Dienstag, 14 Juni 2011 -
Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a setzt die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Auf einer halben IV-Rente aus der 1. und 2. Säule können keine Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden. Es ist nicht Sinn und Zweck der Ausrichtung von Vorsorgeleistungen gleich welcher Art, das darauf noch eine steuerlich begünstigte Zusatzvorsorge aufgebaut wird. Beiträge an die Säule 3a können nur für die Resterwerbstätigkeit auf dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen abgezogen werden.
(Quelle: Bundesgericht, 24. Januar 2011)
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