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Neue Pflichten für Hersteller und Importeure

Montag, 23 Januar 2012 -

Das neue Gesetz über die Produktesicherheit soll den Konsumenten grösstmöglichen Schutz gewähren. Das nimmt Hersteller und Importeure stärker in die Pflicht. Die vom Bund gewährte Frist, um die erforderlichen Massnahmen umzusetzen, läuft am
31. Dezember 2011 ab. UP/DATE informiert über die neuen Auflagen.

Schadenersatzklagen in Millionenhöhe, mit denen Konsumenten in den USA Hersteller vor Gericht ziehen, wird es in der Schweiz auch nach Einführung des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) kaum geben. Gleichwohl müssen sich Hersteller und Importeure von Konsumgütern an zusätzliche Pflichten zum Schutz ihrer Kunden halten. Das neue Gesetz richtet sich nach den eG-Produktionssicherheits-Richtlinien. Offiziell ist es bereits seit dem 1. Juli 2010 in Kraft. Weil aber die Veränderungen einschneidend sind, haben Unternehmen bis zum 31. Dezember 2011 zeit für die Umsetzung. Die Vorschriften gelten für das <<Inverkehrbringen und die Sicherheit von Maschinen, Aufzügen, Gasgeräten, Druckgeräten, einfachen Druckbehältern, persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und übrigen Produkten>>.
Die neuen Regeln betreffen sämtliche Hersteller und Importeure, also auch kleine Unternehmen, bis hin zum Einmannbetrieb. Ferner müssen sich auch Dienstleister, die Produkte einsetzen oder vermieten, an das PrSG halten, beispielsweise Coiffeursalons oder Sportschulen.
Die ab dem 1. Januar 2012 geltende sogenannte Nachmarktpflicht umfasst vier Auflagen. Diese befassen sich mit der Gefahrenerkennung und –abwehr sowie Produkterückrufen und der Rückverfolgung von Produkten.

1. Erkennen von Gefahren:
Das neue Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen, die ein Produkt in Verkehr bringen, dieses aktiv beobachten. Sie haben die Pflicht, dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit des Nutzers feststellen. Nur schon die Vermutung eines Risikos verpflichtet zur Meldung. Ferner müssen die Unternehmen mit einer aktiven Gefahrenprognostik alle denkbaren Risiken eliminieren.

2. Gefahrenabwehr vorbereiten:
Hersteller und Importeure müssen alle möglichen Vorkehrungen treffen, um potenzielle Gefahren eines Produkts abwenden zu können. Dazu gehört unter anderem ein Rückrufmanagement. Rückrufe kennt man aus der Automobilbranche, aber auch Detailhändler ziehen immer wieder mangelhafte Produkte zurück. In dieser Pflicht stehen künftig alle Hersteller und Händler. Das geforderte Rückrufmanagement umfasst einen Massnahmenplan, der in Krisensituationen Warnungen, Verkaufsstopps oder Rücknahmen regelt.

3. Rückverfolgbarkeit der Produkte:
Zukünftig müssen Unternehmen ihre Produkte sowohl <<up->> als auch <<downstream>> rückverfolgen können. Einerseits ist das Unternehmen verpflichtet, nachzuweisen, wo ein Produkt bezogen wurde (<<upstream>>). Anderseits muss es wissen, wo das Produkt angeboten wird oder wurde (<<downstream>>). Bei mehreren Handelsstufen muss der Weg des Produkts bis zur letzten Vertriebsstufe verfolgbar sein.

4. Umgang mit Reklamationen:
Neu sollen Firmen Beschwerden von Kunden systematisch erfasse und prüfen, ob diese für die Sicherheit relevant sind. Rückmeldungen von Kunden müssen bearbeitet und dürfen nicht mit einem Entschuldigungsschreiben abgetan werden. Dem Inhalt der Reklamation ist auf den Grund zu gehen, allenfalls mit Stichproben bei den bemängelten Produkten.
Ein Verstoss gegen das neue Gesetz kann negativen Einfluss auf die haftpflichtrechtliche Situation des Unternehmens haben. Zudem macht sich strafbar, wer bei einer potenziellen Gefahr keine Meldung erstattet. Allerdings ist das neue PrSG nur dann anwendbar, wenn keine anderen Bestimmungen bestehen. Bei Lebensmitteln beispielsweise gilt das Lebensmittelgesetz.


Nutzungsdauer auf allen Produkten
Mit Blick auf diese gesetzlichen Auflagen empfiehlt es sich, unternehmensinterne Abläufe zu prüfen. Dies gilt insbesondere für das Rückrufmanagement sowie das Qualitätssicherungssystem. Da die Produktebeobachtungs- und Meldepflicht je nach Gattung sehr lange dauern kann, sollte auf den betroffenen Produkten künftig eine für jedermann erkennbare beschränkte Nutzungsdauer angebracht werden. Zudem tut das Unternehmen gut daran, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und den Abschluss einer Rückrufversicherung zu prüfen. Bei Fragen rund um das neue Produktesicherheitsgesetz und allfällige Massnahmen berät Sie Ihr Treuhänder kompetent und umfassend.
(Quelle: Schweizerischer Treuhänderverband)



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