Abzugsfähigkeit von AHV- und Säule 3a-Beiträge im internationalen Verhältnis
Montag, 02 Juli 2012 -
Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beiträge werden ihnen grundsätzlich anteilsmässig gewährt. Bezüglich der AHV-Beiträge erweist sich die proportionale Zuweisung dieser Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte als sachgerecht. Die von den Vorinstanzen vorgenommene proportionale Ausscheidung der Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge führt dazu, dass der diese Vorsorgeform charakterisierende Steuervorteil je nach den konkreten Umständen teilweise oder vollständig wegfällt oder dass dieser Vorteil sich gar ins Gegenteil – in eine steuerliche Mehrbelastung – wendet. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerechter, in Abweichung von der bei interkantonalen Verhältnissen sinnvollen Regelung die Abzüge für die gebundene Selbstvorsorge in internationalen Verhältnissen nicht proportional, sondern ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen. Allerdings ist damit auch die Höhe des zulässigen Abzugs allein aufgrund des schweizerischen Einkommens zu bestimmen.
(Quelle: Verwaltungsgericht Zürich, 21. September 2011)
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