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Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs. Nachweis der gefahrenen Kilometer

Montag, 05 März 2012 -

Die Kantone sind verpflichtet, die in Art 9 StHG abschliessend geregelten Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind solche Gewinnungskosten, die grundsätzlich nur abziehbar sind, soweit dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass sie weitgehend pauschaliert sind, um aufwändige Nachforschungen und Belegsammlungen für Steuerbehörde und Steuerpflichtigen zu vermeiden. Aufgrund von Sinn und Zweck der Pauschalierungen und aufgrund der bei der Benutzung eines privaten Motorfahrzeuges verlangten Deklaration (Anzahl Arbeitstage x Anzahl Kilometer x Pauschalansatz = abziehbare Kosten) ergibt sich, dass bei der Ermittlung dieser Kosten verschiedene natürliche Vermutungen zum Zuge kommen. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen nie dargelegt, weshalb sie vom vermuteten Sachverhalt also vom Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstage am Arbeitsort verbringt und für den täglichen Arbeitsweg einen Privatwagen benutzt – abweichen wollen und welche stichhaltigen Gründe gegen diesen vermuteten Sachverhalt sprechen könnten. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine teilweise Ermessenseinschätzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mangels fehlender Belege für die effektiv gefahrenen Kilometer.
(Quelle: Bundesgericht, 25. Oktober 2011)



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