Strafanträge bei Betrug nicht nur durch Handlungsberechtigte möglich...
Montag, 17 Mai 2010 -Erleidet ein Unternehmen durch betrügerische Machenschaften einen Verlust oder besteht der Verdacht auf ein Delikt gegen das Vermögen des Unternehmens, wird meistens Strafanzeige eingereicht werden. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass es beim Strafantrag bei juristischen Personen nicht darauf ankommt, dass die anzeigende Person eine Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregister hat. Es sind alle Personen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die Interessen des Unternehmens zu wahren, ermächtigt, eine Strafanzeige einzureichen . (Quelle: BGE 6B_972/2009 vom 16.2.2010)
Alle Artikel unter News anzeigen.