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Das Gelten von Vollmachten über den Tod hinaus

Montag, 14 Juni 2010 -

Oft werden Vollmachten erteilt, die nach dem Willen des Vollmachtgebers über dessen Tod hinaus gelten sollen. Solche Vollmachten dienen meistens einem be­rechtigtem Interesse, zum Beispiel an einer anhaltenden Vermögens­ver­wal­tung oder Prozessführung. Die Vollmachten stehen aber auch oft in einem Gegensatz zu den Vorstellungen der Erben und produzieren so Konflikte.

Denn der Bevollmächtigte befindet sich in einer schwierigen Situation:

Eigentlich ist er auch nach dem Tod des Vollmachtgebers an dessen Weisungen gebunden, gleichzeitig darf er aber den Interessen der Erben nicht zu­wi­der­handeln. Wegen dieses Interes­sen­konfliktes sind beispielsweise Banken sehr zurückhaltend, Anordnungen des Be­voll­mäch­tig­ten nach dem Tod des Vollmacht­gebers auszuführen.

Haben die Erben keine Kenntnis von der Vollmacht, ist der Vertreter verpflichtet, sie zu informieren.

Die Erben können eine Vollmacht jederzeit und ohne Angabe von Gründen beschränken oder widerrufen . Dieses Recht steht jedem Erben einzeln zu und nicht nur der Erben­ge­mein­schaft im Gesamten. Auch der Bevollmächtigte selbst kann seinen Auftrag und damit die Voll­macht jederzeit beenden.

Im Gegensatz dazu können die Erben einen Willensvollstrecker nicht absetzen. Selbst­verständlich können die Erben dem Bevollmächtigten auch Wei­sungen erteilen, die von jenen des Erblassers abweichen. Dazu sind sie aber nur als Gemeinschaft berechtigt, denn bei einer Änderung der Weisungen erlischt die alte Vollmacht und es entsteht eine neue Vollmacht unter Lebenden.

Die Vollmacht über den Tod hinaus ist nicht praktikabel. Sie ist nur sinnvoll, damit in der Phase gleich nach dem Tod Kontinuität gewährleistet wird.



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