Vormerkung des Geschäftsmietvertrags im Grundbuchamt
Montag, 26 April 2010 -Immobilien werden immer mehr zur Handelsware. Dadurch können für Geschäftsmieter schwierige Situation entstehen, wenn der Eigentümer wechselt. Mietverträge müssen dann neu verhandelt werden und stillschweigende Abkommen sind plötzlich in Frage gestellt.
Mit einem vorgemerkten Mietvertrag im Grundbuch kann ein Geschäftsmieter sicherstellen, dass sein langjähriger Mietvertrag auch von einem späteren Käufer akzeptiert werden muss. Denn mit einer Vormerkung kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit ausserordentlich kündigen, auch nicht im Fall eines dringenden Eigenbedarfs.
Darüber hinaus schützt die Vormerkung den Mieter vor Verlusten bei Investitionen. Denn oft werden in Geschäftsliegenschaften aufwändige Investitionen getätigt, die durch eine frühe Kündigung nicht genügend abgeschrieben werden können.
Untermieter können in einigen Kantonen ebenfalls den Mietvertrag im Grundbuch vormerken.
Für die Vormerkung benötigt das Grundbuchamt ein vom Eigentümer unterschriebenes Anmeldeformular. Die Unterschrift des Eigentümers ist zeitgleich mit dem Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Sonst riskiert der Geschäftsmieter, die Zustimmung des Eigentümers später auf mühsamem gerichtlichen Weg einfordern zu müssen.Alle Artikel unter News anzeigen.