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Vormerkung des Geschäftsmietvertrags im Grundbuchamt

Montag, 26 April 2010 -

Immobilien werden immer mehr zur Handelsware. Dadurch können für Geschäftsmieter schwierige Situation entstehen, wenn der Eigentümer wechselt. Mietverträge müssen dann neu ver­han­delt werden und stillschweigende Abkom­men sind plötzlich in Frage gestellt.

Mit einem vorgemerkten Mietvertrag im Grundbuch kann ein Geschäftsmieter sicherstellen, dass sein langjähriger Mietvertrag auch von einem späteren Käufer akzeptiert werden muss. Denn mit einer Vormerkung kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit aus­ser­ordentlich kündigen, auch nicht im Fall eines dringenden Ei­genbedarfs.

Darüber hinaus schützt die Vormerkung den Mieter vor Verlusten bei In­vesti­tionen. Denn oft werden in Geschäftsliegenschaften aufwändige Investitionen ge­tätigt, die durch eine frühe Kündigung nicht genügend abgeschrieben werden können.

Untermieter können in einigen Kantonen ebenfalls den Mietvertrag im Grundbuch vormerken.

Für die Vormerkung benötigt das Grundbuchamt ein vom Eigentümer unter­schriebenes An­mel­deformular. Die Unterschrift des Eigentümers ist zeitgleich mit dem Abschluss des Miet­ver­trages einzuholen. Sonst riskiert der Geschäftsmieter, die Zustimmung des Eigentümers später auf mühsamem gerichtlichen Weg ein­fordern zu müssen.

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