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Arztbesuche

Montag, 11 April 2011 -

Dem Arbeitnehmenden ist für Arztbesuche grundsätzlich freie Zeit zu gewähren, sofern diese notwendigerweise in die Arbeitszeit fällt. Bei Entlöhnung im Monats- oder Wochenlohn erfolgt kein Lohnabzug. Arbeitnehmende in Gleitzeit verfügen über mehr Flexibilität. Ihnen kann daher in den meisten Fällen zugemutet werden, dass sie Ihre Arzt- und Zahnarztbesuche in die Gleitzeit verlegen und mit ihrem Gleitzeitsaldo ausgleichen. Ein Anspruch auf bezahlte Absenz besteht jedoch dann, wenn z.B. in Notfällen diese Termine notwendigerweise in die Blockzeiten fallen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Regelung im betrieblichen Gleitzeitreglement.
(Quelle: ZÜRICHERUNTERNEHMER)



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