Geldwerte Leistungen zwischen Schwestergesellschaften. Simulierte Darlehen
Montag, 06 August 2012 -
Geldwerte Leistungen zwischen Schwestergesellschaften gelten nach der sog. Dreieckstheorie als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Aktionär einerseits und als verdeckte Kapitaleinlagen des Aktionärs an die empfangende Gesellschaft andererseits. Dabei ist aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zum üblichen Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde.
Zum Nachweis eines simulierten Darlehens genügt es nicht darzulegen, dass das betreffende Darlehen zwischen einander nicht nahestehenden Dritten nicht oder aber nur unter anderen Bedingungen gewährt worden wäre. Vielmehr muss darüber hinaus aufgezeigt werden, dass aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann. Stets ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen.
In casu kann dem massgeblichen Drittvergleich nur entnommen werden, dass unter den gegebenen Umständen von einem Unbeteiligten wohl kein gänzlich zinsloses und ungesichertes Darlehen gewährt worden wäre – die Kreditkonditionen waren nicht marktgerecht. Eine darüber hinausgehende Aufrechnung rechtfertigt sich jedoch nicht, weil nicht erwiesen ist, dass die Darlehensverhältnisse als solche simuliert gewesen wären.
(Quelle: Bundesgericht, 30. Januar 2012)
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