Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil
Mittwoch, 16 März 2011 -
Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Sollte ein solcher Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Art. 17 STG ZH
Quelle: (VerwGer. ZH, 3.03.10 {SB.2009.106}, ZStP 2010, S. 215)
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