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Keine Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn

Montag, 05 Juli 2010 -

Mitarbeitende haben im Stundenlohn keinen Anspruch auf eine Entschä­di­gung der Feiertage , sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid darauf hingewiesen, dass kein Ent­schädi­gungsanspruch für kantonale Feiertage bestehe. Gemäss Richter ist im Bundesrecht nur der 1. August als Feiertag definiert und muss für Mitarbeitende im Stundenlohn auch nur dann entschädigt werden, wenn er auf einen Werktag fällt.

Laut Bundesgericht räumt das Arbeitsgesetz den Kantonen zwar das Recht ein, zusätzliche acht Feiertage dem Sonntag gleichzustellen. Ein Entschädi­gungs­anspruch bestehe für diese Tage von Gesetzes wegen aber nicht. Vielmehr sei die Frage in Gesamtarbeitsverträgen oder im Vertrag des einzelnen Angestellten zu regeln. (Quelle: BGE 4A_54/2010 vom 4.5.10)



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