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Ältere Verlustscheine verjähren

Montag, 11 Juni 2012 -

Anlässlich der letzten SchKG-Revision 1997 wurde festgelegt, dass alle Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, am 31. Dezember 2016 verjähren. Da die Verlustscheinbearbeitung einen mittel- bis langfristigen Horizont hat, ist die verbleibende Frist kurz. Dies bedeutet: Ältere Verlustscheine sollten jetzt geltend gemacht und die Verjährung unterbrochen werden. Achtung: Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht. Je nach Situation des Schuldners lohnt es sich, eine Betreibung einzuleiten oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Dadurch wird die Verjährungsfrist unterbrochen und eine neue Frist beginnt zu laufen.



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