Stiefkinder ohne Erbvertrag werden beim Erben vernachlässigt
Montag, 26 April 2010 -Rund die Hälfte aller Ehen wird geschieden und Kinder wachsen nicht immer bei den leiblichen Eltern auf. In vielen Fällen entsteht das Bedürfnis, den Stiefkindern das gleiche Erbe wie den leiblichen Kinder zukommen zu lassen. Das ist ohne Erbvertrag schwierig, da sich die gesetzliche Erbfolge nur nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Das heisst, dass beim Tod des Erblassers die Stiefkinder leer ausgehen und die eigenen Kinder das Erbe zu gleichen Teilen erhalten. Mit einem Testament könnten den Stiefkindern die freie Quote von einem Viertel des Nachlasses zugewiesen werden. Damit wären sie aber immer noch viel schlechter gestellt als die anderen Kinder. Um allen Kindern gleich viel zu vererben, muss ein Erbvertrag ausgehandelt werden. Die leiblichen Kinder müssen mit dem Inhalt einverstanden sein und der Erbvertrag muss von einem Notar beglaubigt werden.
In vielen Kantonen müssen Stiefkinder das Erbe wie ein Nicht-Verwandter versteuern, nur wenige Kantone kennen die Steuerbefreiung für sogenannte ‹soziale› Kinder.Alle Artikel unter News anzeigen.