Zuordnung von Liegenschaften bei Beteiligung an einem Baukonsortium
Montag, 30 Juli 2012 -
Erwerbstätigkeit ist dann zu vermuten, wenn sich für ein bestimmtes Grundstücksgeschäft mehrere Personen in einem Baukonsortium verbinden und darunter auch solche sind, welche sich im Rahmen ihres Berufes beteiligen und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit den anderen besorgen. Dann ist nicht notwendig, dass jeder Gesellschafter persönlich eine eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für gemeinsame Rechnung ausübt.
Wenn in der Anfangsphase in Bezug auf das durch eine Baugesellschaft ausgeübte Gewerbe und die dazu dienende Liegenschaft Erwerbstätigkeit und Geschäftsvermögen anzunehmen sind, dann vermag der blosse Zeitablauf an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wenn keine Abrechnung über die stillen Reserven zufolge Privatentnahme erfolgt ist (und auch sonst kein systematischer Grund für die Besteuerung der stillen Reserven gegeben war), verbleibt die betroffene Liegenschaft im Geschäftsvermögen. Das ist auch der Fall, wenn die Steuerbehörden die Anteile während Jahren (soweit ersichtlich) als Privatvermögen behandelt hatten.
(Quelle: Bundesgericht, 31. Oktober 2011)
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