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Forderungsverzicht zugunsten einer Privatperson

Montag, 09 Juli 2012 -

Der anlässlich einer Sanierungsvereinbarung mit einer Bank aufschiebend bedingte Forderungsverzicht gilt dann als realisiert, wenn die Bedingung eintritt. Der Forderungsverzicht seitens der Bank ist dann einkommenswirksam, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig war. Der Forderungsverzicht kann dabei weder als Kapitalgewinn noch als Schenkung qualifiziert werden.
(Quelle: Steuergericht Basel-Land, 14. Januar 2011)

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht am 26. Oktober 2011 abgewiesen.



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