Schwellenwerte zur Bestimmung der Revisionsart - Bundesrat hat Inkraftsetzung beschlossen
Dienstag, 06 September 2011 -Der Bundesrat hat am Mittwoch, 31. August 2011 beschlossen, die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referendum nicht ergriffen wird.
Am 17. Juni 2011 hatte das Parlament in der Schlussabstimmung eine Änderung des erst seit dem 1. Januar 2008 geltenden Revisionsrechts gutgeheissen. Danach wurde beschlossen die Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligationenrechts), welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, von 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahres-durchschnitt auf Fr. 20 Millionen, Fr. 40 Millionen bzw. 250 Stellen zu erhöhen.
Die erhöhten Schwellenwerte gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit Inkrafttreten der Änderung oder danach beginnt. Die Schwellenwerte 20-40-250 gelten folglich frühestens für die Revision der Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2012.
Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr 2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011 (Vorjahr). Damit folgt der Bundesrat der juristischen Auffassung der Rechtsliteratur (u.a. Basler Kommentar zum Revisionsrecht-Watter/Maizar, Art 727 N 35).
Die Treuhand-Kammer hatte aus sachlichen Gründen bisher die Meinung vertreten, dass stets auf die vergangenen zwei Jahre abzustellen sei, so dass immer erst die Jahresrechnung des dritten Geschäftsjahres, sofern die Grössenkriterien in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren erreicht wurden, ordentlich zu prüfen war (so im Übrigen auch die bisherige Auffassung der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde). Unter dieser Auffassung war sichergestellt, dass die Generalversammlung einer prüfungspflichtigen Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Wahl der Revisionsstelle bereits wusste, welche Revisionsart zur Anwendung gelangt und somit eine entsprechende qualifizierte Revisionsstelle wählen konnte. Ferner war so sichergestellt, dass die Gesellschaft frühzeitig – in Kenntnis der massgeblichen Grössenkriterien – gegebenenfalls ein nach den Vorgaben des Verwaltungsrats ausgestaltetes IKS implementieren und dokumentieren konnte.
Mit der nun vom Bundesrat für massgeblich erklärten Auffassung bleibt darauf hinzuweisen, dass allenfalls nur wenig Zeit verbleibt die notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung einer ordentlichen Revision zu treffen, wenn erst mit Geschäftsjahresschluss definitiv feststeht, dass eine ordentliche Revision durchzuführen ist. Auch können Probleme im Zusammenhang mit der von der Revisionsstelle zu prüfenden Existenz des IKS auftreten, wenn eine Gesellschaft – die sich bislang im Bereich der eingeschränkten Revision wähnte – unterjährig kein IKS betrieben hat oder dieses nicht dokumentiert hat.
Es sei abschliessend noch darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Grössenkriterien ausschliesslich Art. 727 OR betrifft. Die massgebliche Schwelle zur Bestimmung, ob ein Verein ordentlich prüfungspflichtig ist, liegt unverändert bei 10-20-50 (Art. 69b ZGB). Weiterhin gelten – unverändert – die Schwellen von 10-20-200 im Fusionsgesetz. Danach gelten Unternehmen, die diese Schwellen unterschreiten als KMU mit der Folge, dass diese Gesellschaften gewisse Erleichterungen bei Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen in Anspruch nehmen können. Unverändert sind auch die Schwellenwerte in Art. 663e OR, so dass Gesellschaften, die die dort massgeblichen Grössenkriterien 10-20-200 überschreiten zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. In diesem Fall sind die Konzernrechnung sowie der Einzelabschluss der Obergesellschaft ordentlich zu revidieren, selbst wenn die Obergesellschaft für sich die neuen Schwellenwerte in Art. 727 OR unterschreitet.
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