Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Dienstag, 28 Juni 2011 -Voraussetzung der beschränkten Steuerpflicht ist eine Erwerbstätigkeit, die in der Schweiz ausgeübt wird, das heisst, bei welcher der tatsächliche Arbeitsort in der Schweiz liegt. Massgebend ist somit die physische Präsenz in der Schweiz.
Dass die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft nach der Praxis zum DBA mit Deutschland auch dann als „in der Schweiz ausgeübt“ gilt, wenn sie tatsächlich überwiegend ausserhalb der Schweiz verrichtet wird, steht dem nichts entgegen. Leitende Angestellte, deren Aufgabenfeld mindestens teilweise in der Schweiz liegt, werden zudem zur Ausübung ihrer Funktion hier auch regelmässig anwesend sein müssen. Dazu kommt, dass mit Verständigungsvereinbarung vom 18. September 2008 der Anwendungsbereich der staatsvertraglichen Norm eingeschränkt wurde. Auch die Gefahr der doppelten Nichtbesteuerung lässt sich abwenden.
(Quelle: Bundesgericht, 25. März 2011)
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