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Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2010 "Lugurkunde"

Montag, 02 Mai 2011 -

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 15. November 2010 (6B_684/2010) ein Urteil der Vorinstanz bekräftigt, wonach ein abgegebener Revisionsbericht bei einer Abschlussprüfung, bei der Berufsregeln und fachliche Standards trotz besseren Wissens missachtet worden sind, eine Lugurkunde darstelle und mithin als Urkundenfälschung gelte.
Bekräftigt wird auch noch einmal: Ein Nichtbefolgen der Grundsätze zur Abschlussprüfung der Treuhand-Kammer (heute: Schweizer Prüfungsstandards PS) und eine Missachtung der im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung wiedergegebenen Prüfungsmethoden und Vorgehensvorschläge wird in aller Regel als Sorgfaltspflichtverletzung der Revisionsstelle betrachtet.

Interessant ist auch, dass das Bundesgericht betont, dass es als lebensfremd anzusehen sei anzunehmen, ein Revisionsbericht werde nicht gegenüber Dritten verwendet.

Das Urteil kann unternachstehendem Link abgerufen werden: http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.11.2010_6B_684/2010



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