Geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen
Montag, 20 August 2012 -
Rückstellungen werden für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen in noch nicht bestimmbarer Höhe, für Verlustrisiken auf Aktiven des Umlaufvermögens und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken im Geschäftsjahr anerkannt. Unzulässig sind Rückstellungen für künftige Risiken oder Investitionen. Rückstellungen können von der Steuerbehörde für jede Periode neu auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. In casu Verneinung der Geschäftsmässigkeit von Rücklagen für die Neuausrichtung einer Gesellschaft und ihres Geschäftsführers.
(Quelle: Verwaltungsgericht Basel-Stadt, 31. März 2011)
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